Statuten der Vereinigung mit dem Namen KULTUR- UND LANDSCHAFTSPFLEGEVERBAND DER GEMEINDE POLYTHRIOTES "DIE ΠΟΛΙΧΝΗ"

Siehe die Satzung der Vereinigung (zertifiziert) im pdf-Format, hier

Artikel 1o

ΙGRÜNDUNG - NAME - SITZ

In der Gemeinde Süd-Kynouria im Dorf Pouliithron wird ein Verein mit dem Namen "KULTURELLE UND EXTRAKTIVE VEREINIGUNG VON APANTACHOS PULITHRIOTON" gegründet, der seinen Sitz in der gleichnamigen Gemeinde hat.


Artikel 2
AIMS

Die Ziele der Vereinigung sind:

  1. Der Beitrag zur erzieherischen und zivilisatorischen Hebung und Erhöhung des Bildungsniveaus der Mitglieder der Vereinigung.
  2. Die Entwicklung eines Geistes der sozialen Solidarität, der Zusammenarbeit, der Einmütigkeit und der Stärkung der Beziehungen zwischen den Mitgliedern und den Einwohnern von Poulithra und der Region im Allgemeinen, frei von jeglicher Art von Parteilichkeit, Fanatismus, Zwietracht, Rassismus, Chauvinismus, Eigennutz und anderen Handlungen und Haltungen, die geeignet sind, die Vereinigung zu stören und sie zu schrumpfen, zu verdunkeln und aufzulösen.
  3. Die Förderung der allgemeinen Interessen des Dorfes Poulithra in Arkadien und die Sorge für seine Entwicklung.
  4. Untersuchung, Durchführung und Förderung aller gemeinnützigen Projekte in den Bereichen Landschaftsgestaltung, Entwicklung, Kultur, Bildung, Sport und allgemein aller Projekte, die der Aufwertung und Förderung der Gemeinde Poulithra dienen.
  5. Die Bewahrung der natürlichen Umwelt vor Aktivitäten oder Tätigkeiten, die sie verändern oder zerstören können.
  6. Förderung der lokalen kulturellen Besonderheiten und Einzigartigkeiten.
  7. Teilnahme an allen Arten von legalen, lokalen und nicht-lokalen Veranstaltungen.
  8. Das ständige Streben nach Verbesserung der Lebensqualität, der breiteren ästhetischen Kultur und der Entwicklung eines ökologischen Bewusstseins bei den Bewohnern von Poulithra.

Artikel 3
MEDIEN

Die Förderung der Ziele der Vereinigung erfolgt mit allen legalen Mitteln, die da wären:

  1. Geeignete Maßnahmen und Vorsprachen bei allen zuständigen Behörden sowie bei juristischen und natürlichen Personen.
  2. Ankündigungen und Pressemitteilungen.
  3. Die Zusammenarbeit mit anderen bestehenden oder in Gründung befindlichen Vereinigungen, Verbänden oder Organisationen, die gleiche oder ähnliche oder verwandte Ziele verfolgen.
  4. Die Durchführung von Vorträgen, Exkursionen, Festen, Tänzen, Sport, Spendenaktionen, Studien, Theater- und Filmvorführungen.
  5. Die Einrichtung einer Bibliothek, eines Lesesaals, eines Versammlungsraums, eines Clubs sowie die Herausgabe einer Zeitung, von Zeitschriften und Sammelalben.

Artikel 4
MITGLIEDER

Die Mitglieder der Vereinigung sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder:
Ordentliche Mitglieder
α) Als ordentliche Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag vom Vorstand alle Personen aufgenommen und registriert, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Poulithra haben, die in Poulithra geboren sind, die einen Wohnsitz in Poulithra besitzen oder beruflich tätig sind und deren Geschäftssitz in Poulithra besteht und betrieben wird.
b) Die Ehegatten und erwachsenen Kinder der vorgenannten Vollmitglieder werden unabhängig von ihrem Geburtsort ebenfalls Vollmitglieder. Die vorgenannten Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
c) Im Falle der Ablehnung des Antrags auf Eintragung kann bei der Mitgliederversammlung Beschwerde eingelegt werden.

Ehrenmitglieder
α) Ehrenmitglieder sind Personen, die der Vereinigung wertvolle Dienste leisten oder in hohem Maße zur Verwirklichung ihrer Ziele beitragen. Das Gleiche gilt für Nichtmitglieder.
b) Die Ehrenmitglieder werden von der Mehrheit der bei der Generalversammlung anwesenden Mitglieder gewählt, nachdem sie von mindestens zehn (10) Vollmitgliedern schriftlich vorgeschlagen worden sind.
c) Ehrenmitglieder, die den Ehrentitel tragen, sind nicht berechtigt, an den Generalversammlungen, der Verwaltung des Vereins und der Bewirtschaftung seines Vermögens teilzunehmen, noch sind sie verpflichtet, Beiträge zu zahlen.


Artikel 5
RECHTE-PFLICHTEN-BEITRAG DER MITGLIEDER

  1. Alle Mitglieder sind einander gleichgestellt und nehmen an allen Rechten und Pflichten der Vereinigung teil. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, zu wählen und gewählt zu werden. Nicht vollberechtigte Mitglieder können weder wählen noch gewählt werden.
  2. Jedes Vollmitglied erwirbt das Stimmrecht unmittelbar nach seiner Eintragung und nach Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen und das Wahlrecht einen (1) Monat nach seiner Eintragung und nach Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen. Mit Ausnahme der ersten Wahlen der Vereinigung stehen die oben genannten Rechte allen ordentlichen Mitgliedern in gutem Ansehen zu, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Eintragung.
  3. Die Aufnahmegebühr des Mitglieds in den Verein beträgt fünfzig (50,00€), die dem schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand beizufügen ist. Dieser Betrag sowie die Höhe der Aufnahmegebühr können durch Beschluss der Generalversammlung geändert werden.
  4. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, alles vorzuschlagen, was dem Zweck der Vereinigung dient, indem sie dem Vorstand einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, über den dieser entscheidet.
  5. Die Mitglieder der Vereinigung sind berechtigt, aus der Vereinigung auszutreten, wenn sie dies schriftlich beantragen. Ein solcher Austritt muss mindestens drei (3) Monate vor Ende des Rechnungsjahres mitgeteilt werden und gilt bis zum Ende dieses Jahres; er wird auf der Generalversammlung bekannt gegeben. Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Bestimmungen muss der Generalsekretär den Austritt auf der ersten Generalversammlung bekannt geben.
  6. Der Vorstand überwacht das Verhalten der Vereinsmitglieder, um den Geist der Zusammenarbeit und der Solidarität unter ihnen aufrechtzuerhalten, und hat daher die Pflicht, die Mitglieder zu beraten und sie an Ordnung und anständiges Verhalten während der Versammlungen zu erinnern. Bei unkorrektem Verhalten oder Unterlassungen und Verstößen gegen das Vereinsrecht sowie bei Schädigung des Vereinszwecks verhängt die Generalversammlung auf Empfehlung des Vorstands die Sanktionen des Verweises und des Ausschlusses aus dem Verein, wenn diese von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden dem Betroffenen vom Vorstand schriftlich und "nachweislich" mitgeteilt.
  7. Jedes Mitglied der Vereinigung, das zwei (2) Jahre mit seinen regelmäßigen Beiträgen im Rückstand ist, wird aus dem Vorstand ausgeschlossen.
  8. Diejenigen, die ihre Rechnungen beglichen haben, und diejenigen, die auf ihren schriftlichen Antrag hin freiwillig ausgetreten sind, werden wieder eingetragen. Diejenigen, die bereits ausgeschlossen worden sind, werden ebenfalls durch Beschluss der Generalversammlung wieder eingetragen, wenn der Grund für ihren Ausschluss nicht mehr besteht und sie dies schriftlich beantragen.
  9. Mitglieder, die in irgendeiner Weise gestrichen werden, verlieren das Recht, die von ihnen gezahlten Beträge für Einschreibegebühren, Mitgliedsbeiträge oder sonstige Beiträge zurückzuziehen.


Artikel 6
RESSOURCEN DES VEREINS

Die Ressourcen der Vereinigung sind:

  1. das Recht auf Registrierung und die regelmäßigen Jahresbeiträge seiner Mitglieder
  2. Außerordentliche Beiträge von Mitgliedern oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, Organisationen usw.
  3. Schenkungen, Vermächtnisse, Legate, Erbschaften und alle Güter, die in das Eigentum der Vereinigung übergehen, sofern der Spender keine Ziele verfolgt, die den Zielen der Vereinigung zuwiderlaufen, und die Schenkungen nach einem Beschluss des Vorstands angenommen werden.
  4. Der Reinerlös aus Spendenaktionen, Festen, Vorträgen, Aufführungen, Ausflügen, Bällen, Banketten, Veröffentlichungen und Alben, Tombolas und Lotterien des Vereins.

Artikel 7
DONOR-PARTNER


Diejenigen, die dem Verein in irgendeiner Weise einen Betrag von 100 € bis 2000 € oder eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache von ähnlichem Wert zur Verfügung stellen, werden als Spender des Vereins betrachtet und bezeichnet. Auch diejenigen, die einen Betrag von 2001 € und mehr spenden, werden als Gönner der Vereinigung angesehen und bezeichnet.

Die oben genannten Beiträge werden nach Kategorien in einem speziellen Buch der Spender und Begünstigten der Vereinigung erfasst, und die Namen der oben genannten Personen sind auf einer speziellen Tafel in den Büros der Vereinigung vermerkt.


Artikel 8
GENERALVERSAMMLUNG

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung und setzt sich aus ihren Mitgliedern zusammen.
  2. Die Generalversammlung tritt regelmäßig einmal im Jahr im Monat März zusammen. Außerordentliche Versammlungen können jederzeit abgehalten werden, wenn der Verwaltungsrat dies für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der vollberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Themen beantragt. Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat mit einer schriftlichen Mitteilung zehn (10) Tage im Voraus einberufen, aus der Folgendes klar hervorgeht: a) Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung; b) die zu besprechenden Angelegenheiten; und c) ob es sich um die erste oder zweite Versammlung handelt, was die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern betrifft. Die vorgenannte Bekanntmachung muss außerdem mindestens zehn (10) volle Tage vor dem Datum der Generalversammlung im Büro der Vereinigung ausgehängt werden.
  3. Die Generalversammlung wählt einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, der ein Protokoll führt, bevor sie ihre Arbeit aufnimmt. Die vorgenannten Personen werden durch Handzeichen gewählt
    und mit einer Mehrheit von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder; Beschlüsse werden in geheimer Abstimmung gefasst
  4. Die Generalversammlung reformiert oder ändert die Satzung, entscheidet über Anträge auf Eintragung, Streichung oder Ausschluss von Mitgliedern und beschließt allgemein über alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs der Vereinigung fallen.
  5. Auf der ordentlichen Generalversammlung wird ein Rückblick auf das vergangene Jahr mit der Verlesung des Berichts des Aufsichtsrates vorgenommen, der Plan für das nächste Jahr wird diskutiert und genehmigt oder geändert.
  6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder der Vereinigung plus eins anwesend sind. Ist die Generalversammlung bei der ersten Sitzung nicht beschlussfähig, so ist sie verpflichtet, innerhalb von höchstens zehn (10) Tagen ein zweites Mal zu denselben Themen zusammenzutreten; in diesem Fall ist sie unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


Artikel 9
ARCHIVEN

  1. Alle drei (3) Jahre wählt die ordentliche Generalversammlung nach Erledigung der Tagesordnungspunkte einen Wahlausschuss, der die Wahlen für die Neuwahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates durchführt.
  2. Die Nominierungen der ordentlichen Mitglieder sind spätestens 48 Stunden vor der Einberufung der Generalversammlung einzureichen, und ihre Namen werden vom Generalsekretär der Vereinigung in eine im Saal ausgehängte Kandidatenliste eingetragen. Über etwaige Einwände gegen die Kandidaten entscheidet die Generalversammlung unverzüglich.
  3. In einer geheimen Wahl werden dann sieben (7) Mitglieder des Verwaltungsrats (VR) und drei (3) Mitglieder des Aufsichtsrats (AR) sowie die
    Stellvertreter.
  4. Jeder Wähler erhält einen Umschlag und einen einheitlichen weißen Zettel (Stimmzettel), auf den er die Namen der bevorzugten Kandidaten schreibt, bis zu drei (3) für den Verwaltungsrat und bis zu zwei (2) für den Vorstand.
  5. Nach Beendigung der Wahl wird die Wahlurne vor den Kandidaten und den Mitgliedern der Vereinigung geöffnet, die Umschläge werden geöffnet, die Stimmen sortiert und gezählt, und die gewählten Kandidaten werden vom Wahlausschuss verkündet, der das Wahlprotokoll erstellt und unterzeichnet, das dem Präsidenten des Verwaltungsrats zusammen mit allen anderen Wahlunterlagen übergeben wird. Die Kandidaten, die in der Reihenfolge der Präferenzen die meisten Stimmen erhalten haben, gelten als gewählt. Bei Stimmengleichheit wird sofort das Los gezogen.

Artikel 10

DIREKTORIUM

  1. Die Vereinigung wird von einem sieben (7) Mitglieder umfassenden Vorstand geleitet, der gemäß Artikel 9 der vorliegenden Satzung alle drei Jahre gewählt wird und aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister und drei (3) Ratsmitgliedern besteht.
  2. Innerhalb von acht (8) Tagen nach den Wahlen tritt der Vorstand zum ersten Mal in einer Sitzung zusammen, in der die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, und konstituiert sich als Gremium, das aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Generalsekretär und den Schatzmeister wählt. Am selben Tag wird ein Übergabe- und Übernahmeprotokoll zwischen dem alten und dem neuen Rat erstellt.
  3. Die ersten drei (3) Zweitplatzierten gelten als stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats und ersetzen jedes Verwaltungsratsmitglied, das aus irgendeinem Grund zurücktreten möchte.
  4. Ausnahmsweise endet die Amtszeit des von den Gründern gewählten vorläufigen Vorstands zum Zeitpunkt der Genehmigung der vorliegenden Satzung; in diesem Fall gilt er automatisch als zurückgetreten und ist verpflichtet, innerhalb von sechs (6) Monaten nach der vorgenannten Genehmigung der Satzung die erste ordentliche Generalversammlung zur Wahl eines endgültigen Vorstands einzuberufen.
  5. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haften persönlich und gesamtschuldnerisch für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz, der vorliegenden Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung ergeben. Sie haften jedoch nicht für einen Beschluss, der in einer Sitzung gefasst wurde, an der sie nicht teilgenommen haben oder bei der sie nicht anwesend waren, wenn die Abwesenheit oder Uneinigkeit aus dem Protokoll ersichtlich ist.
  6. Diejenigen Mitglieder, die bereits ein Amt als gewähltes Mitglied der Gemeinde Süd-Kynouria innehaben oder während ihrer Amtszeit innehaben, d.h. diejenigen, die das Amt des Bürgermeisters, des stellvertretenden Bürgermeisters oder des Gemeinderatsmitglieds innehaben, können nicht zu Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt werden oder in diesem Amt bleiben.

Artikel 11
ZUSTÄNDIGKEITEN DES VERWALTUNGSRATS

  1. Der Vorstand verwaltet, koordiniert und leitet die Interessen, Angelegenheiten und das Vermögen der Vereinigung und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um die Probleme der Vereinigung im Einklang mit der Satzung anzugehen und zu lösen.
  2. Der Verwaltungsrat bereitet die Arbeit der Generalversammlungen vor, beruft sie ein und führt ihre Beschlüsse aus.
  3. Er setzt Ausschüsse ein, um seine Arbeit zu teilen und zu unterstützen, kontrolliert und leitet sie und trägt die volle Verantwortung für ihre Tätigkeit.

Artikel 12
FUNKTIONSWEISE DES VERWALTUNGSRATS

  1. Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Präsidenten des Verwaltungsrats einmal alle drei (3) Monate und einmal alle drei (3) Monate zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Präsident dies für zweckmäßig hält oder wenn mindestens vier (4) Mitglieder dies schriftlich beantragen. Im letztgenannten Fall beruft der Präsident den Verwaltungsrat innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Antrag ein; lehnt er dies ab oder unterlässt er es, haben der stellvertretende Vorsitzende und die Antragsteller das Recht, den Verwaltungsrat einzuberufen.Die Einladung der Mitglieder des Verwaltungsrats zu einer Sitzung wird allen Mitgliedern des Verwaltungsrats vom Generalsekretär spätestens zwei (2) Tage vor der Sitzung per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail übermittelt.
  2. Bleibt ein Mitglied des Verwaltungsrats drei (3) aufeinanderfolgende ordentliche Sitzungen unentschuldigt fern, verliert es sein Amt und wird durch die Stellvertreter ersetzt. Wenn es keine
    Stellvertreter, wird die Generalversammlung einberufen, um einen Ersatz zu wählen.
  3. Im Falle des Todes, des Rücktritts oder aus irgendeinem Grund des Rücktritts des Präsidenten tritt der Verwaltungsrat innerhalb von höchstens fünfzehn (15) Tagen eigens zu diesem Zweck zusammen und wählt
    unter den anderen Mitgliedern den neuen Präsidenten. Das Gleiche gilt für den Vizepräsidenten, den Generalsekretär und den Präsidenten des Verwaltungsrats. Das Gleiche gilt für den Präsidenten, den Generalsekretär, den Generalsekretär und den Schatzmeister.
  4. Die Protokolle der Sitzungen werden vom Generalsekretär der Vereinigung geführt.
  5. Zu Beginn jeder Sitzung wird das Protokoll der vorangegangenen Sitzung verlesen und unterzeichnet, sofern es noch nicht unterzeichnet wurde.

Artikel 13
AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN

  1. Der Präsident vertritt die Vereinigung in allen ihren Beziehungen vor allen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, es sei denn, die Generalversammlung oder der Vorstand beschließt etwas anderes; er vertritt die Vereinigung in allen Vermögensbeziehungen mit Dritten; er unterzeichnet mit dem Sekretär die Zahlungsanweisungen und mit dem Schatzmeister die doppelten Quittungen. Er beruft satzungsgemäß Generalversammlungen ein.
  2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten wird er durch den Vizepräsidenten vertreten.

Artikel 14
AUFGABEN DES GENERALSEKRETÄRS

  1. Der Generalsekretär der Vereinigung führt die Bücher der Vereinigung, ihr Siegel und den Schriftverkehr. Er/sie unterzeichnet zusammen mit dem Präsidenten alle Zahlungsanweisungen, den Schriftverkehr und alle offiziellen Dokumente. Er/sie führt ein genaues Protokoll der Vorstandssitzungen, das er/sie gemeinsam mit dem Präsidenten/der Präsidentin und den anderen bei der jeweiligen Sitzung anwesenden Mitgliedern unterzeichnet. Er/sie erstellt zusammen mit dem Schatzmeister die Bilanz und den Haushaltsplan für jeden Finanzzeitraum.
  2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Generalsekretärs wird er von einem vom Präsidenten ernannten Mitglied des Verwaltungsrats vertreten.

Artikel 15
AUFGABEN

  1. Der Schatzmeister führt die Bücher über die Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung, ist rechenschaftspflichtig und haftet straf- und zivilrechtlich für jede Zahlung von Geld ohne Berechtigungsschein.
  2. Der Schatzmeister sorgt für den Einzug der Mitgliedsbeiträge, der außerordentlichen Beiträge und aller allgemeinen Schulden gegenüber der Vereinigung auf der Grundlage entsprechender, vom Präsidenten und vom Schatzmeister unterzeichneter Quittungen in zweifacher Ausfertigung.
  3. Er leistet alle vom Vorstand beschlossenen Zahlungen auf schriftliche Anweisung des Präsidenten und des Generalsekretärs.
  4. Hinterlegung aller Gelder der Vereinigung bei einem griechischen Bankinstitut zusammen mit dem Präsidenten im Namen der Vereinigung. Die hinterlegten Gelder werden von der Bank mit der Unterschrift des Präsidenten und des Schatzmeisters oder anderer Personen, die der Vorstand durch Beschluss ernennen kann, übernommen.
  5. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schatzmeisters wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied mit Ausnahme des Präsidenten und des Generalsekretärs ersetzt.

Artikel 16
AUFSICHTSGREMIUM

  1. Der Aufsichtsrat der Vereinigung besteht aus drei Mitgliedern und zwei (2) stellvertretenden Mitgliedern und seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Er wird bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats mit relativer Mehrheit gewählt und legt der ordentlichen Generalversammlung im Rahmen des Jahresberichts seine Ergebnisse vor.
  2. Der Ausschuss führt ein gesondertes Protokollbuch und wird vom Vorstand mindestens einen (1) Monat vor der Einberufung der Generalversammlung einberufen, um seine Ergebnisse schriftlich mitzuteilen; er verfügt über die Protokolle der Vorstandssitzungen, die Geschäftsbücher, die Korrespondenz und das Archiv der Vereinigung im Allgemeinen.


Artikel 17
SPRAY

Der Verein hat sein eigenes Siegel, das in Großbuchstaben die Worte "Kultur- und Freizeitverein von Poulithriotes "The Polichni"" und unten das Jahr der Eröffnung des Vereins, d.h. 2018, tragen wird. In der Mitte des Siegels wird ein abstraktes Logo zu sehen sein, das den T.K.Poulithron darstellt.

Artikel 18
CELEBRATION

Der Festtag der Vereinigung ist das Fest der Himmelfahrt der Jungfrau Maria am 15. August.


Artikel 19
AUFLÖSUNG DES CLUBS

  1. Die Auflösung der Vereinigung erfolgt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und nach einem Beschluss der Generalversammlung, für dessen Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 3/4 der vollberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden erforderlich ist.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird sein Vermögen dem Verein "CHAMOGELO TO CHILD" zur Verfügung gestellt.

Artikel 20

Alle Unklarheiten in dieser Satzung werden von der Generalversammlung und gemäß den Bestimmungen des Vereinsgesetzes geklärt.

Artikel 21

Die vorliegende Satzung, die aus 21 Artikeln besteht, wurde Artikel für Artikel und in ihrer Gesamtheit erörtert und abgestimmt und schließlich von den folgenden Gründungsmitgliedern gebilligt und tritt nach ihrer rechtlichen Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft.

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